Winterdienst

Wir übernehmen den Winterdienst nach Räumungsverpflichtung gerne für Sie. 

Dazu beseitigen wir Schnee und Glätte manuell oder maschinell auf öffentlichen Gehwegen, aber natürlich auch auf Ihrem privaten oder geschäftlichen Anwesen.

 

Pünktlich und termingerecht stellen wir die Verkehrssicherheit auf allen Ihren Gehwegen und Nutzflächen her.

Die Preise für den Winterdienst werden von uns individuell kalkuliert und richten sich nach der Größe der zu räumenden Fläche. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung arbeiten wir effizient und preiswert.

 

 

 

 

Wer muss räumen und streuen?
Für die Reinigung und das Räumen bei Schnee und Eis trägt grundsätzlich immer der Anlieger, also im Regelfall der Haus- bzw. Grundstückseigentümer ,die Verantwortung. Als Anlieger gelten gleichermaßen Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts. Diese müssen vor ihren Grundstücken Eis sofort und Schnee nach Beendigung des Schneefalls beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (z.B. Sand oder Splitt) streuen bzw. im Auftrag beseitigen und streuen lassen. Die Durchführung dieser Arbeiten kann im privatrechtlichen Innenverhältnis Vermieter/Mieter auch auf die Mieter übertragen worden sein. Hier hilft ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag. 

 

Bin ich als Hinterlieger eines "Hammergrundstücks" auch zum Winterdienst verpflichtet?
Ja. Hinterlieger sind verpflichtet den Gehweg auf der Breite ihrer Einfahrt von Schnee und Glätte zu befreien. 

 

Was umfasst die "Streu- und Räumpflicht" der Anlieger?
Auch bei Schnee und Eis muss das gefahrlose Begehen der Gehwege gewährleistet sein. Schnee und Eis muss an Werktagen in der Zeit von 7 - 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 - 20 Uhr beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte ist gleich am nächsten Morgen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr zu beseitigen. Bei anhaltendem Schneefall bzw. gefrierendem Regen muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden! Mindestens 1 Meter breite Gehbahnen sind für den Fußgängerverkehr von Schnee frei zu halten. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von 1 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen. Hier gilt ebenfalls: Schnee räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) bekämpfen. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals nachgestreut werden. Wird Ihr Grundstück jedoch zu anderen als den oben genannten Zeiten wie zum Beispiel für eine Veranstaltung oder eine private Feier genutzt, so müssen Sie dafür Sorge tragen, dass ihr Grundstück ohne Gefährdung erreichbar ist.

Besteht auch eine Streupflicht für die Fahrbahnen auf der Straße?
Nein, auf den Fahrbahnen, die dem Autoverkehr vorbehalten sind, besteht keine Winterdienstpflicht der Anlieger. Jedoch muss auf Fahrbahnen ohne Bürgersteig der Winterdienst entlang des Grundstücks durchgeführt werden.

Was ist, wenn mein Grundstück an eine Fußgängerzone angrenzt?
Auch hier sind, ähnlich wie bei Gehwegen, für die Fußgängerzonen werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr, die Anlieger verpflichtet entlang der Grundstücksgrenzen Gehbahnen für den Fußgängerverkehr in einer Breite von mindestens zwei Meter von Schnee freizuhalten. 

 

 

Welches Streugut soll verwendet werden?
Zur Beseitigung von Glätte sollte man Splitt, Sand oder Granulat streuen. Günstig ist auch das Streuen von feiner Asche. Grundsätzlich ist es am kostengünstigsten, die Flächen zuerst einmal mit dem Schneeschieber oder dem Besen zu räumen. Sollte ein sicheres Gehen oder Befahren dann immer noch nicht möglich sein, kommen die oben genannten abstumpfenden Mittel zum Einsatz. Bitte beachten Sie immer den Untergrund, auf den Sie das Streugut auftragen. Asche kann auf sehr hellen Steinplatten zum Beispiel Verfärbungen hinterlassen. Auch sollte jegliche Art von Streugut bei Tauwetter flächendeckend entfernt werden. Granulat lässt sich hier am einfachsten wieder zusammenkehren, aufnehmen und gegebenenfalls beim nächsten Wintereinbruch erneut verwenden. 

 

 

Dürfen Auftaumittel (Salz) verwendet werden?
Jegliche Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind grundsätzlich zur Verwendung auf dem Bürgersteig nicht erlaubt. Nur im absoluten klimatischen Ausnahmefall (z.B. Blitzeis) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen oder ähnliche Gefahrenstellen dürfen Auftaumittel verwendet werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur der differenzierte Winterdienst des (ZKE). Hier wird auf den Fahrbahnen im Rahmen der Streupläne und der Notwendigkeit vor Ort Feuchtsalz eingesetzt. Moderne Feuchtsalztechnologie, die ein Gemisch aus Salz und Sole aufbringt, ermöglicht bereits mit fünf Gramm (was in etwa einem Esslöffel voll entspricht) des Gemisches einen Quadratmeter Straße aufzutauen. In den sechziger Jahren wurde hierfür das Vierfache an Salz benötigt. 

 

 

Wer ist für die Beschaffung der Materialien verantwortlich?
Für die Flächen, für die der ZKE den Winterdienst verantwortlich durchführt, stellt dieser auch das Räum- und Streumaterial. Im privaten Bereich bleibt der Grundstückseigentümer dafür  verantwortlich, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Welche privatrechtlichen Regelungen er mit seinen Mietern oder zum Beispiel einem privaten Reinigungsdienst trifft, ist ihm selbst überlassen. Das gleiche gilt übrigens auch für die Gehwegreinigung bei Plustemperaturen.

 

Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle. Muss ich auch dort den Winterdienst durchführen?
Ja. Diese sind soweit zu räumen, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen sowie der Zugang gewährleistet sind.

Vor meinem Grundstück ist ein Hydrant. Was muss ich beachten?
Der Zugang zu Hydranten, Notrufsäulen und Telefonzellen ist ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.

Wohin mit dem ganzen Schnee?
Schnee- und Eismengen der Gehwege sollen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft werden. Größere Schneemengen müssen so beiseite geschoben werden, dass der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Achtung: Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten sowie Radwege müssen freigehalten werden! Vor allem an Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßeneinmündungen darf der aufgehäufte Schnee nicht zu Sicht- bzw. anderen Behinderungen führen.

Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen, weil ich z.B. eine schwere Behinderung habe?
Die Satzung sieht keine Befreiungsmöglichkeiten vor. Wenn Sie nicht in der Lage sind den Winterdienst Selbst durchzuführen, müssen Sie einen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen.

Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?
Wer seinen satzungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Die gesetzliche Grundlage findet sich hierfür im Saarländischen Straßengesetz und in § 13 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken. Außerdem setzten Sie sich der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen.

Wer haftet, wenn es aufgrund von Eisglätte zu einem Unfall kommt bzw. hat ein Passant dann Anspruch auf Schadensersatz?
Gerade bei Schnee und Glätte kommt es leicht zu Unfällen. Hier muss der Anlieger, der zum Winterdienst verpflichtet ist, damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) zahlen muss. Je nach Einzelfall hat der Eigentümer auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (wegen fahrlässiger Köperverletzung) zu rechnen.

Wer ist auf den Fahrbahnen winterdienstpflichtig?
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird vom ZKE nach Verkehrsbedeutung in einem differenzierten Winterdienst durchgeführt. Das bedeutet, der ZKE stimmt den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Streumitteln flexibel auf Wetter- und Straßensituation ab. Auf diese Weise erreichen wir die bestmögliche Balance zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit. Geschulte Mitarbeiter und moderne Technik gewährleisten die optimale Durchführung der erforderlichen Winterdienstmaßnahmen. Der Umwelt zuliebe. Wichtige Verkehrsadern werden hierbei zuerst von Schnee und Eis befreit. Dazu zählen die verkehrswichtigen Straßen, die Linien des öffentlichen Personen-Nahverkehrs - und ganz wichtig - die Zufahrten zu den Krankenhäusern. Weiterhin erfolgt ein kombinierter manueller/maschineller Winterdienst für Fußgängerüberwege, Treppen, Brücken, Auf- und Abgänge, Verbindungswege sowie Haltestellen des ÖPNV für die der ZKE zuständig ist. Die gesetzliche Winterdienstpflicht endet um 21 Uhr.

Von wann bis wann dauert die Winterdienstsaison?
Die offizielle Winterdienstsaison beginnt am 15.Oktober und endet am 31. März. Bei entsprechender Witterungslage sind aber auch außerhalb dieses Zeitraumes Winterdienstmaßnahmen durchzuführen.